ErwGr. 17

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Finanzinstitute sind von der Einlagensicherung ausgenommen. Allerdings hinterlegen bestimmte Finanzinstitute, darunter E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute und Wertpapierfirmen, die von ihren Kunden erhaltenen Finanzmittel — oft vorübergehend — ebenfalls auf Bankkonten, um den Sicherungsanforderungen gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinien 2009/110/EG (7), 2014/65/EU (8) und (EU) 2015/2366 (9) des Europäischen Parlaments und des Rates, nachzukommen. Angesichts der wachsenden Bedeutung dieser Finanzinstitute sollten solche Einlagen durch Einlagensicherungssysteme unter der Bedingung geschützt werden, dass die betreffenden Kunden bekannt sind oder ermittelt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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