ErwGr. 20

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Nach der Richtlinie 2014/49/EU sollte ein Einlagensicherungssystem, das im Rahmen von Abwicklungsverfahren Zahlungen leistet, gegen das betreffende Kreditinstitut eine Forderung in Höhe der von ihm geleisteten Zahlungen haben, und diese Forderung sollte im Rang mit gedeckten Einlagen gleichgestellt sein. In dieser Bestimmung wird nicht zwischen dem Beitrag eines Einlagensicherungssystems zur Nutzung des Instruments eines offenen Bank-Bail-in und dem Beitrag des Einlagensicherungssystems zur Finanzierung einer Übertragungsstrategie, gefolgt von der Liquidation des verbleibenden Teils des Unternehmens, unterschieden. Um mit Blick auf das Bestehen und die Höhe einer Forderung eines Einlagensicherungssystems in verschiedenen Szenarien für Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen, muss festgelegt werden, dass in dem Fall, in dem das Einlagensicherungssystem zur Finanzierung einer Übertragungsstrategie in Abwicklung, wie etwa der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts, oder zur Finanzierung alternativer Maßnahmen beiträgt, mit denen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, einschließlich Einlagen, des Kreditinstituts auf einen Empfänger übertragen werden, dieses Einlagensicherungssystem eine Forderung gegen den verbleibenden Teil des Unternehmens in späteren Liquidationsverfahren nach nationalem Recht haben sollte. Um sicherzustellen, dass die im Rahmen des verbleibenden Teils des Unternehmens verbliebenen Anteilseigner und Gläubiger des Kreditinstituts die Verluste dieses Kreditinstituts wirksam ausgleichen, und damit eine bessere Möglichkeit besteht, dass im Insolvenzfall Erstattungen an das Einlagensicherungssystem geleistet werden, sollte die Forderung des Einlagensicherungssystems im Rang mit der Forderung gedeckter Einlagen gleichgestellt sein. Wird das Instrument eines offenen Bank-Bail-in angewandt (d. h., das Kreditinstitut setzt seine Geschäftstätigkeit fort), hat das Einlagensicherungssystem einen Beitrag in Höhe des Betrags zu leisten, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben oder umgewandelt würden, wenn sie Gegenstand des Bail-in wären, um die Verluste dieses Kreditinstituts aufzufangen. Daher sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems zur Abwicklung keine Forderung gegen das in Abwicklung befindliche Institut begründen, da der Beitrag des Einlagensicherungssystems sonst keinen Sinn hätte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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