ErwGr. 23

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Zur Gewährleistung der Resilienz der Einlagensicherungssysteme sollten deren Finanzmittel aus stabilen und unwiderruflichen Beiträgen stammen. Bestimmten Finanzierungsquellen des Einlagensicherungssystems, wie erwartete Rückflüsse aufgrund von Forderungen des Einlagensicherungssystems, die sich aus Inanspruchnahmen ergeben, sind zu unsicher, als dass sie als verfügbare Finanzmittel verbucht werden, die auf die Zielausstattung des Einlagensicherungssystems anrechenbar sind. Um die Bedingungen hinsichtlich der Erreichung der Zielausstattung durch die Einlagensicherungssysteme zu harmonisieren und um sicherzustellen, dass die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme durch Beiträge der Branche finanziert werden, sollte zwischen Finanzmitteln, die auf die Zielausstattung anrechenbar sind, und Mitteln unterschieden werden, die als ergänzende Finanzierungsquellen betrachtet werden, wie beispielsweise aufgenommene Mittel, die zu Verbindlichkeiten des Einlagensicherungssystems führen. Jedoch sind vorhersehbare Rückzahlungen von Krediten planbar und können mit Blick auf die regelmäßigen Beiträge der Mitglieder des Einlagensicherungssystems berücksichtigt werden und Verbindlichkeiten des Einlagensicherungssystems sollten daher nicht vollständig von den verfügbaren Finanzmitteln, die auf die Zielausstattung anrechenbar sind, abgezogen werden. Um den Binnenmarkt für das Bankwesen durch die Schaffung von Anreizen für Liquiditätshilfen zwischen den Einlagensicherungssystemen zu fördern und die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das gemäß der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssystem anerkannt ist, für Maßnahmen des institutsbezogenen Sicherungssystems zur Verhinderung des Ausfalls seiner Mitgliedsinstitute bei gleichzeitiger Vermeidung von Doppelzählungen zu erleichtern, sollte eine ausstehende Forderung aus einem Darlehen, das einem anderen Einlagensicherungssystem gewährt wurde, oder aus Finanzmitteln, die anderweitig auf dem Konto des institutsbezogenen Sicherungssystems dieses als Einlagensicherungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems zur Verfügung gestellt wurden, ausschließlich für die Zielausstattung des kreditgebenden Einlagensicherungssystems oder des Kontos des als Einlagensicherungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems angerechnet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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