ErwGr. 24

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Um Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit in Bezug auf den Zeitpunkt zu gewährleisten, zu dem die Zielausstattung des Einlagensicherungssystems nach der Verwendung von Mitteln des Einlagensicherungssystems oder einem Anstiegs des Betrags der gedeckten Einlagen erreicht werden muss, muss der Wiederauffüllungszeitraum spezifiziert werden, und zwar nicht nur für den Fall einer erheblichen Verringerung der verfügbaren Finanzmittel, die dazu führt, dass die verfügbaren Finanzmittel weniger als zwei Drittel der Zielausstattung betragen, sondern auch für den Fall einer geringeren Verringerung, infolge deren die verfügbaren Finanzmittel die Zielausstattung nicht erfüllen, aber mehr als zwei Drittel der Zielausstattung betragen. Um die prozyklischen Auswirkungen einer hohen finanziellen Belastung für Banken zu vermeiden, sollte der Wiederauffüllungszeitraum von sechs Jahren im Falle größerer Verringerungen aufrechterhalten werden, unabhängig davon, ob die Ursache dieser Verringerungen eine Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems oder ein erheblicher Anstieg des Betrags der gedeckten Einlagen ist. Bei geringeren Verringerungen sollte der Wiederauffüllungszeitraum zwei Jahre betragen. Ist die Verringerung der Zielausstattung jedoch im Verhältnis zu den Kosten für die Erhebung der entsprechenden Beiträge sehr gering, sollte das Einlagensicherungssystem die Möglichkeit haben, diesen Zweijahreszeitraum um ein Jahr zu verlängern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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