ErwGr. 22

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Gemäß der Richtlinie 2014/49/EU hatten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems bis zum 3. Juli 2024 einer Zielausstattung von 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder entsprachen. Damit objektiv beurteilt werden kann, ob die Einlagensicherungssysteme diese Anforderung erfüllen, sollte für die Bestimmung der Höhe der gedeckten Einlagen und der verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme ein klarer Bezugszeitraum festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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