ErwGr. 26

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems sollten unmittelbar genutzt werden können, damit sie bei plötzlich eintretenden Auszahlungsereignissen oder sonstigen Inanspruchnahmen bereitstehen. Angesichts der unterschiedlichen Praktiken in der Union ist es angezeigt, Anforderungen hinsichtlich der Anlagestrategie der Einlagensicherungssysteme festzulegen, um etwaige negative Auswirkungen auf die Fähigkeit jedes Einlagensicherungssystems, sein Mandat zu erfüllen, abzumildern. Ist ein Einlagensicherungssystem nicht für die Festlegung der Anlagestrategie zuständig, so sollte die dafür zuständige Behörde oder Einrichtung oder Stelle im Mitgliedstaat bei der Festlegung der Anlagestrategie auch die Grundsätze der Diversifizierung und der Investitionen in risikoarme Vermögenswerte beachten. Um die vollständige operative Unabhängigkeit und Flexibilität des Einlagensicherungssystems hinsichtlich des Zugangs zu seinen Mitteln zu wahren, sollten in Fällen, in denen der Mitgliedstaat dem Einlagensicherungssystem die Hinterlegung der Mittel bei seiner nationalen Zentralbank oder seines nationalen Finanzministeriums gestattet, diese Mittel für Rechnungslegungszwecke eindeutig zweckgebunden und getrennt ausgewiesen werden und dem Einlagensicherungssystem ohne Weiteres zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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