ErwGr. 45

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Damit die Finanzstabilität gewahrt bleibt, eine Ansteckung vermieden wird und den Einlegern ermöglicht wird, gegebenenfalls ihr Recht auf Inanspruchnahme von Einlagen wahrzunehmen, sollten die benannten Behörden, betreffenden Einlagensicherungssysteme und Kreditinstitute die Einleger über die Nichtverfügbarkeit von Einlagen informieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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