ErwGr. 44

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Die Verschmelzung von Kreditinstituten oder die Umwandlung eines Tochterunternehmens in eine Zweigstelle oder umgekehrt könnte sich auf die wesentlichen Merkmale des Einlegerschutzes auswirken. Um Nachteile für Einleger zu vermeiden, die über Einlagen in beiden miteinander verschmolzenen Kreditinstituten verfügen und deren Anspruch auf Einlagensicherung durch Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit einer Bank zu einem Einlagensicherungssystem geringer ausfiele, sollten alle Einleger über solche Änderungen informiert werden und das Recht haben, ihre Gelder entschädigungsfrei bis zur Höhe des Betrags abzuziehen oder auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, der der entgangenen Deckung der Einlagen entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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