ErwGr. 41

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Kreditinstitute können die Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem wechseln oder einige ihrer Tätigkeiten können übertragen werden und somit einem anderen Einlagensicherungssystem unterliegen. Gemäß der Richtlinie 2014/49/EU werden die Beiträge eines Kreditinstituts, die in den zwölf Monaten vor dem Wechsel der Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem oder der Übertragung von Tätigkeiten entrichtet wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen von dem ursprünglichen Einlagensicherungssystem auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen. Um sicherzustellen, dass die Übertragung von Beiträgen auf das empfangende Einlagensicherungssystem nicht von divergierenden nationalen Vorschriften über die Rechnungsstellung oder dem tatsächlichen Zeitpunkt der Zahlung von Beiträgen abhängt, sollte das ursprüngliche Einlagensicherungssystem den zu übertragenden Betrag auf der Grundlage der fälligen Beiträge und nicht der entrichteten Beiträge berechnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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