ErwGr. 39

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Um den harmonisierten Einlegerschutz zu verbessern und die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen in der gesamten Union festzulegen, sollte das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats die Auszahlung an Einleger sicherstellen, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen die Kreditinstitute, die Mitglieder des Einlagensicherungssystems sind, Einlagen entgegennehmen und andere rückzahlbare Gelder akzeptieren, indem sie Einlagendienstleistungen auf grenzübergreifender Basis anbieten, ohne im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen zu sein. Um die Auszahlungsvorgänge durch die Bereitstellung von Informationen für Einleger und die Sammlung und Weiterleitung einschlägiger Dokumente zu erleichtern, sollte es dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats gestattet sein, als Kontaktstelle für Einleger bei Kreditinstituten, die ihre Dienstleistungsfreiheit ausüben, zu fungieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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