ErwGr. 38

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Um den Besonderheiten von institutsbezogenen Sicherungssystemen, die als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind, Rechnung zu tragen und ihre Wirksamkeit zu stärken, sollte die Richtlinie 2014/49/EU die Möglichkeit vorsehen, dass ein Einlagensicherungssystem zur Erfüllung der Ziele des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ein Darlehen gewährt oder die durch die Richtlinie 2014/49/EU geregelten Mittel anderweitig zeitlich befristet auf das Konto des institutsbezogenen Sicherheitssystems überträgt, das für Rechnungslegungszwecke von dem Konto des Einlagensicherungssystems getrennt ist, um so einem Mitglied finanzielle Unterstützung zu leisten und insbesondere seine Liquidität und Solvenz sicherzustellen, um erforderlichenfalls eine Insolvenz zu vermeiden. Dies sollte in Fällen möglich sein, in denen die bereitgestellten Mittel zur Ergänzung anderer Mittel für die Sicherstellung der Liquidität und Solvenz eines angeschlossenen Instituts benötigt werden, um seine Insolvenz zu vermeiden, und sollte an die Bedingung geknüpft sein, dass die Rückzahlung an das Einlagensicherungssystem, falls erforderlich, innerhalb von sieben Arbeitstagen glaubwürdig scheint.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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