ErwGr. 35

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie die Wirksamkeit und Kosteneffizienz solcher Maßnahmen zu gewährleisten, muss ein Beitrag des Einlagensicherungssystems zu alternativen Maßnahmen angemessenen Schutzbestimmungen unterliegen. Das Einlagensicherungssystem kann nur dann zur Finanzierung der Übertragung nicht gedeckter Einlagen und anderer unbesicherter Verbindlichkeiten an einen Empfänger genutzt werden, wenn die Übertragung unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um eine Ansteckung zu vermeiden, wenn die Übertragung den Wert der Vermögenswerte bei der Veräußerung maximieren würde oder wenn die Aufrechterhaltung der Kundenbeziehungen das Vertrauen wahren würde. Das Einlagensicherungssystem sollte nicht dazu genutzt werden, Eigenmittel oder Verbindlichkeiten zu übertragen, die in den nationalen Rechtsvorschriften über reguläre Insolvenzverfahren unterhalb der gewöhnlichen unbesicherten Verbindlichkeiten angesiedelt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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