ErwGr. 33

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Um sicherzustellen, dass mit den präventiven Maßnahmen das jeweilige Ziel erreicht wird, sollten die Kreditinstitute der zuständigen Behörde eine Mitteilung über die Maßnahmen vorlegen müssen, zu denen sie sich verpflichten. In der Mitteilung sollten sämtliche Elemente aufgeführt sein, die darauf abzielen, Mittelabflüsse zu verhindern und die Kapital- und Liquiditätslage des Kreditinstituts zu stärken, sodass das Kreditinstitut künftig alle einschlägigen aufsichtsrechtlichen und sonstigen regulatorischen Anforderungen erfüllen kann. Daher sollte die Mitteilung Angaben zu Kapitalbeschaffungsmaßnahmen enthalten, einschließlich Regelungen über die Ausgabe von Rechten, die freiwillige Umwandlung nachrangiger Schuldtitel, Passivmanagementoptionen, kapitalgenerierende Veräußerungen von Vermögenswerten, die Verbriefung von Portfolios sowie die Einbehaltung von Gewinnen, darunter Dividendenverbote und Verbote des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen. Darüber hinaus sollte die Mitteilung Einzelheiten über die anfängliche Kapitallücke des Kreditinstituts enthalten. Kreditinstitute sollten während der Umsetzung der in der Mitteilung vorgesehenen Maßnahmen auch ihre Liquiditätsposition stärken und von aggressiven Geschäftspraktiken, von der Ausschüttung von Dividenden oder variablen Vergütungen, vom Rückkauf eigener Aktien und von der Inanspruchnahme hybrider Kapitalinstrumente absehen. Die Mitteilung sollte auch eine Strategie für den Ausstieg aus den erhaltenen Unterstützungsmaßnahmen enthalten. Das Kreditinstitut sollte der zuständigen Behörde innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen Reorganisationsplan vorlegen, um die langfristige Rentabilität zu sichern. Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden sind am besten in der Lage, die Relevanz und Glaubwürdigkeit der in einem Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen zu bewerten. Um sicherzustellen, dass die benannte Behörde des Einlagensicherungssystems, das vom Kreditinstitut um Finanzierung einer präventiven Maßnahme ersucht wurde, in der Lage ist, zu beurteilen, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung präventiver Maßnahmen erfüllt sind, sollte die zuständige Behörde mit der benannten Behörde zusammenarbeiten. Die Bereitstellung weiterer Mittel an ein Kreditinstitut sollte ausgesetzt werden, wenn die zuständige Behörde nicht davon überzeugt ist, dass der Reorganisationsplan glaubwürdig und durchführbar ist. Damit gewährleistet ist, dass hinsichtlich der Anwendung von präventiven Maßnahmen in der gesamten Union ein einheitlicher Ansatz verfolgt wird, sollte die EBA Leitlinien herausgeben, um die Kreditinstitute bei der Ausarbeitung von Reorganisationsplänen zu unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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