ErwGr. 36

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Um nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Binnenmarkt zu vermeiden, muss festgelegt werden, dass bei alternativen Maßnahmen im Insolvenzfall die einschlägigen Stellen, die ein Kreditinstitut vertreten, z. B. ein Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Verwalter oder eine sonstige Stelle, oder die einschlägige nationale Behörde Vorkehrungen für die Vermarktung der Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts oder eines Teils davon in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren treffen und gleichzeitig darauf abzielen sollten, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen. Das Kreditinstitut oder die einschlägige nationale Behörde beziehungsweise jeglicher Intermediär, der im Namen des Kreditinstituts oder der einschlägigen nationalen Behörde handelt, sollte Regelungen anwenden, die für die Vermarktung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten, die potenziellen Käufern übertragen werden sollen, geeignet sind. In jedem Fall sollte die Verwendung staatlicher Mittel von Mitgliedstaaten, weiterhin den einschlägigen Beihilfevorschriften gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterliegen, sofern diese anwendbar sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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