Art. 14a – Zugang zur Justiz

DIR_2026_805 · zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik

(1)Im Einklang mit dem Ziel, zur Umsetzung des 25. Juni 1998 unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (*13) beizutragen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen der jeweiligen nationalen Rechtsordnung Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen gemäß den Artikeln 4 und 11 und Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie anzufechten, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) sie haben ein ausreichendes Interesse oder b) sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.
(2)Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren, fest, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b verletzt werden können.
(3)Die Klagebefugnis im Überprüfungsverfahren wird nicht von der Rolle abhängig gemacht, die das Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren gemäß der vorliegenden Richtlinie gespielt hat.
(4)Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die in Absatz 1 genannten Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
(5)Das Überprüfungsverfahren wird fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, ist nicht mit übermäßigen Kosten verbunden und stellt einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und gegebenenfalls auch einen vorläufigen Rechtsschutz sicher.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu den im vorliegenden Artikel genannten verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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