(1)Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen, einschließlich der entsprechenden Risiken für Gewässer, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden.
In Bezug auf diese Schadstoffe zielen die Maßnahmen auf eine schrittweise Reduzierung von prioritären Stoffen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 30 und auf die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 30a ab.
Diese Maßnahmen werden aufgrund der Vorschläge erlassen, die die Kommission gemäß den im Vertrag festgelegten Verfahren vorlegt.
(2)Die Kommission überprüft die Liste der prioritären Stoffe und die entsprechenden Umweltqualitätsnormen für die in Anhang I Teil A zu Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Stoffe bis zum 11.
Mai 2032 und danach alle sechs Jahre und fügt der Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aktualisierung der Liste prioritärer Stoffe und der jeweils entsprechenden Umweltqualitätsnormen in Oberflächengewässern, Sedimenten oder Biota bei.
Im Zuge der Überprüfung stuft die Kommission die Stoffe auf der Grundlage ihres Risikos für oder durch die aquatische Umwelt als prioritär für Maßnahmen ein, das aufgrund folgender Kriterien ermittelt wird: a) eine Risikobewertung gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*14), der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*15), der Richtlinie 2009/128/EG und den Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 (*16), (EU) Nr. 528/2012 (*17) und (EU) 2019/6 (*18) des Europäischen Parlaments und des Rates oder b) ein vereinfachtes risikobasiertes Bewertungsverfahren, das auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruht und insbesondere Folgendes berücksichtigt: — Hinweise auf die inhärente Gefährlichkeit des betreffenden Stoffes, insbesondere im Hinblick auf die aquatische Ökotoxizität und auf die im Wege einer aquatischen Exposition gegebene Humantoxizität, — Belege aus der Überwachung weitverbreiteter Umweltverschmutzung, einschließlich der Überwachungsdaten, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8b Absatz 4 der Richtlinie 2008/105/EG an die Kommission übermitteln, und — andere nachgewiesene Faktoren, die auf eine mögliche weitverbreitete Umweltverschmutzung schließen lassen, z.
B. die Produktion und der Umfang der Verwendung des betreffenden Stoffs sowie Nutzungsmuster.
(3)Im Laufe der in Absatz 2 genannten Überprüfung stuft die Kommission, wo angemessen, die prioritären Stoffe in eine oder mehrere der folgende Kategorien ein: a) prioritäre gefährliche Stoffe; b) Stoffe, die dazu neigen, die sich wie ubiquitäre persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (uPBT) verhalten; c) Stoffe, die sich in Sedimenten oder Biota oder in beidem ansammeln.
Dabei berücksichtigt die Kommission die besorgniserregenden Stoffe, die im Rahmen anderer, einschlägiger Unionsvorschriften zu gefährlichen Stoffen, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*19), im Rahmen einschlägiger internationaler Übereinkommen und im Rahmen einschlägiger wissenschaftlicher Berichte ermittelt wurden.
Besonders zu berücksichtigen sind Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, wenn die jeweiligen Kriterien die aquatische Umwelt betreffen.
(3a)Im Rahmen der Überprüfung und des begleitenden Vorschlags gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels schlägt die Kommission gegebenenfalls die Streichung von Stoffen aus der Liste der Stoffe in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG vor, wenn diese kein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt in der Union mehr darstellen, und nimmt sie in das Verzeichnis harmonisierter Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe in Anhang II Teil C der genannten Richtlinie auf.
Der Vorschlag trägt den Ergebnissen der von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Bewertungen der Belastungen und Auswirkungen auf Oberflächenwasserkörper Rechnung.
Die Mitgliedstaaten wenden gemäß Artikel 8d der Richtlinie 2008/105/EG die entsprechenden harmonisierten Umweltqualitätsnormen an, wenn die Schadstoffe von nationaler oder regionaler Bedeutung sind.
(4)Die Kommission überprüft die Liste der einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe und der jeweils zugehörigen Umweltqualitätsnormen im Verzeichnis in Anhang II Teil C der Richtlinie 2008/105/EG bis zum 11.
Mai 2032 und danach alle sechs Jahre und fügt der Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aktualisierung der Liste bei.
(4a)Bei der Identifizierung einzugsgebietsspezifischer Schadstoffe, für die die Festlegung von Umweltqualitätsnormen auf Unionsebene notwendig sein könnte, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien: a) das Risiko, das von den Schadstoffen ausgeht, einschließlich ihrer Gefahr, ihrer Umweltkonzentrationen und der Konzentration, bei deren Überschreitung mit Auswirkungen zu rechnen ist, sowie möglicher kumulativer Wirkungen, b) die Diskrepanz zwischen den nationalen Umweltqualitätsnormen, die von verschiedenen Mitgliedstaaten für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe festgelegt wurden, und inwieweit diese Diskrepanz gerechtfertigt ist, c) die Zahl der Mitgliedstaaten, die bereits Umweltqualitätsnormen für die betreffenden einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe anwenden.
(4b)Die Kommission überprüft die nicht erschöpfende Liste der Kategorien von einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen in Anhang II Teil A der Richtlinie 2008/105/EG bis zum 11.
Mai 2032 und danach alle sechs Jahre und fügt der Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aktualisierung dieser Liste bei.
(5)Zur Unterstützung der Kommission bei ihrer Überprüfung der Anhänge I und II der Richtlinie 2008/105/EG erstellt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) wissenschaftliche Berichte, in denen Folgendes berücksichtigt wird: a) die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse (SEAC) der ECHA, b) die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie eingerichteten Überwachungsprogramme, c) die gemäß Artikel 8b Absatz 4 der Richtlinie 2008/105/EG erhobenen Überwachungsdaten, d) das Ergebnis der Überprüfungen der Anhänge der Richtlinien 2006/118/EG und (EU) 2020/2184, e) Anforderungen an die Bekämpfung der Bodenverschmutzung, einschließlich zugehöriger Überwachungsdaten, f) Forschungsprogramme und wissenschaftliche Veröffentlichungen der Union, einschließlich per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung wie Copernicus-Dienste, In-situ-Sensoren und -Geräten gesammelten Informationen und Bürgerwissenschaftsdaten, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und -verarbeitung eröffnen, genutzt werden, g) Anmerkungen und Informationen von einschlägigen Interessenträgern und h) Empfehlungen der im Rahmen der Gemeinsamen Durchführungsstrategie zur Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Arbeitsgruppen.
Bis zum 11.
Mai 2030 und danach alle sechs Jahre verfasst die ECHA einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß dem vorliegenden Absatz erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich.
(6)Die Kommission legt gegebenenfalls Vorschläge für Begrenzungen vor, um Folgendes zu erreichen: a) schrittweise Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten der prioritären Stoffe und b) insbesondere die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten der gemäß Absatz 3 identifizierten prioritären gefährlichen Stoffe, einschließlich, sofern angebracht, eines Zeitplans, um dies innerhalb von 20 Jahren nach der Einstufung der Stoffe als prioritäre gefährliche Stoffe zu erreichen.
Die Kommission ermittelt dabei sowohl für Punktquellen als auch für diffuse Quellen unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit das angemessene Niveau und die Kombination von Produkt- und Verfahrenseinschränkungen und berücksichtigt unionsweite einheitliche Emissionsgrenzwerte für Verfahrenseinschränkungen.
Unionsmaßnahmen zur Verfahrenseinschränkung können gegebenenfalls nach Branchen geordnet werden.
Umfassen die Produkt- und Verfahrenseinschränkungen eine Überprüfung der einschlägigen Zulassungen oder Stoffgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Richtlinie 2009/128/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 der Richtlinie 2010/75/EU, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder der Verordnung (EU) 2019/6 erteilt wurden, so werden diese Überprüfungen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinien und Verordnungen gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2008/105/EG durchgeführt.
Bei diesen Überprüfungen wird die Bewertung der Kommission gemäß Artikel 7a Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG berücksichtigt.
Bei jedem Vorschlag für Begrenzungen sind gegebenenfalls spezifische Bestimmungen für deren Überprüfung und Aktualisierung sowie die Bewertung ihrer Wirksamkeit vorzusehen.
(9)Die Kommission kann Strategien gegen die Wasserverschmutzung durch andere Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, einschließlich jeglicher Verschmutzung durch Unfälle, erarbeiten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.