ErwGr. 14

DIR_2026_805 · zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik

Im Zusammenhang mit den meisten Schadstoffen müssen im Interesse eines wirksamen Umgangs während ihres gesamten Lebenszyklus, einschließlich gegebenenfalls ihrer chemischen Zusammensetzung, Zulassung oder Genehmigung, der Emissionskontrolle während der Herstellung und Verwendung oder anderen Prozessen sowie der Abfallbehandlung, Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle und nachgeschaltete Maßnahmen kombiniert werden. Daher ergänzt die Festlegung neuer oder strengerer Qualitätsnormen für Wasserkörper andere Rechtsvorschriften der Union, die das Verschmutzungsproblem in einem oder mehreren dieser Lebenszyklusabschnitte angehen oder angehen könnten, und steht mit ihnen im Einklang, einschließlich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (11) und (EG) Nr. 1107/2009 (12) des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/128/EG (13) und 2010/75/EU (14) des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EU) Nr. 528/2012 (15) und (EU) 2019/6 (16) des Europäischen Parlaments und des Rates und Richtlinie (EU) 2024/3019. Um die Umweltziele gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG so kosteneffizient wie möglich zu erreichen, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit bei ihren Handlungen und Maßnahmenprogrammen Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle sowie deren Durchsetzung priorisieren. Es sollte für Kohärenz zwischen allen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten zur Beseitigung von Schadstoffemissionen an der Quelle gesorgt werden, um die Verschmutzung auf ein Niveau zu senken, das nicht mehr als schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme angesehen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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