ErwGr. 15

DIR_2026_805 · zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik

Neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge geht zusätzlich zu den bereits regulierten Schadstoffen noch von mehreren weiteren in Wasserkörpern festgestellten Schadstoffen ein erhebliches Risiko aus. Im Rahmen einer freiwilligen Überwachung wurde festgestellt, dass insbesondere per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) und Arzneimittel im Grundwasser ein Problem darstellen. An mehr als 70 % der Grundwassermessstellen in der Union wurden PFAS nachgewiesen, und an einer beträchtlichen Zahl von Stellen werden die geltenden nationalen Schwellenwerte deutlich überschritten. Daher sollte die Liste der Grundwasserschadstoffe um eine Teilmenge bestimmter PFAS ergänzt werden. Für Oberflächengewässer sind Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate bereits als prioritäre Stoffe in der Liste aufgeführt, aber andere PFAS werden nun auch als Risiko anerkannt. Daher sollte die Liste prioritärer Stoffe um eine Teilmenge bestimmter PFAS ergänzt werden. Die freiwillige Überwachung des Grundwassers und die Überwachung der Stoffe auf der Beobachtungsliste gemäß Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG haben ebenso bestätigt, dass von einer Reihe von Arzneimitteln im Grundwasser und in Oberflächengewässern ein Risiko ausgeht, sodass diese Stoffe gegebenenfalls in die Liste der Schadstoffe in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG oder in die Liste prioritärer Stoffe in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen werden sollten. In Bezug auf das Grundwasser sollte die Kommission bei der nächsten Überprüfung erwägen, auf das von Arzneimitteln ausgehende kumulative Risiko einzugehen, indem Qualitätsnormen für die Summe(n) ausgewählter Arzneimittel, möglicherweise auf Grundlage der Wirkungsweise, festgelegt werden. Aus diesem Grund sollten „Summe(n) ausgewählter Arzneimittel nach Wirkungsweise“ in Anhang V der Richtlinie 2006/118/EG aufgenommen werden. In Oberflächengewässern sollte das kumulative Risiko von östrogenhaltigen Arzneimitteln durch eine wirkungsbasierte Überwachung angegangen werden und die Kommission sollte unter Berücksichtigung der Daten aus einer neueren und laufenden Überwachung der Stoffe auf der Beobachtungsliste in Erwägung ziehen, bei ihrer nächsten Überprüfung Normen für die Summe(n) ausgewählter Arzneimittel, möglicherweise auf Grundlage der Wirkungsweise, festzulegen; aus diesem Grund sollten „Summe(n) ausgewählter Arzneimittel nach Wirkungsweise“ in Anhang III der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen werden. Die Kommission sollte auch die Festlegung von Normen für „Arzneimittel gesamt“ in Erwägung ziehen, die durch geeignete Überwachungsmethoden gestützt werden. Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, auch die Gesamtheit der PFAS (im Folgenden „PFAS gesamt“) im Grundwasser anhand der gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2020/2184 angenommenen Leitlinien zu überwachen. Die Kommission sollte die Leitlinien und die Ergebnisse, die die Mitgliedstaaten erzielt haben, bei der Festlegung einer Überwachungsmethode für PFAS gesamt speziell im Grundwasser berücksichtigen und die Mitgliedstaaten dazu anhalten, diese Methode anzuwenden. Die Kommission sollte diese Überwachungsmethode anpassen, um die Überwachung von PFAS gesamt in Oberflächengewässern zu erleichtern, und die Mitgliedstaaten dazu anhalten, sie anzuwenden. Die Kommission sollte ferner bei der nächsten Überprüfung der in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG und Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG enthaltenen Liste der Schadstoffe die Festlegung von Qualitätsnormen für PFAS gesamt in Grundwasserkörpern und in Oberflächengewässern in Erwägung ziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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