DIR_2026_805 · zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik
Bisphenol-A sollte in die Liste der Stoffe in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen und als prioritärer gefährlicher Stoff ausgewiesen werden. Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass andere Bisphenole als Bisphenol-A endokrinschädigendes Potenzial haben und dass die Ersetzung eines Bisphenols durch ein anderes möglicherweise nicht den beabsichtigten Nutzen bringt. Darüber hinaus könnten Gemische aus Bisphenolen ein kumulatives Risiko darstellen. Die Kommission sollte daher bei der nächsten Überprüfung die Auflistung von Bisphenolen im Allgemeinen überprüfen und die Festlegung einer Umweltqualitätsnorm für die Gesamtheit von Bisphenolen (im Folgenden „Bisphenole gesamt“) oder zumindest für die Summe der ausgewählten Bisphenole (im Folgenden „Summe der Bisphenole“), die zumindest Bisphenol-B und Bisphenol-S miteinschließt, in Erwägung ziehen, die durch geeignete Überwachungsmethoden gestützt wird. Die „Summe der Bisphenole“ sollte daher in Anhang III der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten insbesondere prüfen, ob zumindest Bisphenol B und Bisphenol S als einzugsgebietsspezifische Schadstoffe zu ermitteln und zu überwachen sind, wo dies potenziell relevant ist, und ob die Daten gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG zu übermitteln sind, um sicherzustellen, dass das von der Summe dieser Bisphenole und Bisphenol A ausgehende Risiko bei der nächsten Überprüfung ordnungsgemäß bewertet werden kann. Die Kommission sollte auch die Festlegung von Qualitätsnormen für „Bisphenole gesamt“ und „Summe der Bisphenole“ in der Richtlinie 2006/118/EG in Erwägung ziehen.
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