ErwGr. 31

DORA · über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011

Unter Berücksichtigung der potenziellen Systemrisiken, die mit der verstärkten Auslagerung und der Konzentration der Abhängigkeiten von IKT-Drittdienstleistern verbunden sind, und in Anbetracht nationaler Regelungen, die den Finanzaufsichtsbehörden unzureichend Werkzeuge bereitstellen, die geeignet sind, die Folgen der bei kritischen IKT-Drittdienstleistern auftretenden IKT-Risiken zu quantifizieren, zu qualifizieren und zu beheben, muss ein geeigneter Überwachungsrahmen geschaffen werden, der eine kontinuierliche Überwachung der Tätigkeiten von IKT-Drittdienstleistern, bei denen es sich um für Finanzunternehmen kritische IKT-Drittdienstleister handelt, ermöglicht und zugleich bei Kunden, bei denen es sich nicht um Finanzunternehmen handelt, Vertraulichkeit und Sicherheit gewährleistet. Auch wenn mit der gruppeninternen Bereitstellung von IKT-Dienstleistungen spezifische Risiken und Vorteile einhergehen, sollte sie nicht automatisch als weniger riskant angesehen werden als die Bereitstellung von IKT-Dienstleistungen durch Dienstleister außerhalb einer Finanzgruppe und sollte daher demselben Rechtsrahmen unterliegen. Wenn IKT-Dienstleistungen innerhalb einer Finanzgruppe bereitgestellt werden, könnten Finanzunternehmen möglicherweise jedoch ein höheres Maß an Kontrolle über gruppeninterne Dienstleister haben, was bei der Gesamtrisikobewertung berücksichtigt werden sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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