DSM_RL · über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG
Die Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu dem alleinigen Zweck der Veranschaulichung des Unterrichts gemäß dieser Richtlinie sollte nur im Zusammenhang mit unter der Verantwortung der Bildungseinrichtungen durchgeführten Lehr- und Lerntätigkeiten einschließlich Prüfungen und für Lehrtätigkeiten, die außerhalb der Räumlichkeiten der jeweiligen Bildungseinrichtung — beispielsweise in Museen, Bibliotheken oder anderen Einrichtungen des Kulturerbes — stattfinden, gelten und sollte auf das für die Zwecke dieser Tätigkeiten Notwendige beschränkt sein. Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich sowohl auf Nutzungen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen im Unterrichtsraum oder in anderen Räumlichkeiten auf elektronischem Wege — beispielsweise auf elektronischen Tafeln oder Digitalgeräten, die mit dem Internet verbunden sein können — als auch auf Nutzungen im Rahmen des Fernunterrichts in einer gesicherten elektronischen Umgebung — beispielsweise im Rahmen von Online-Kursen oder auf den Zugang zu Lehrmaterial als Ergänzung zu einem bestimmten Kurs — erstrecken. Unter einer sicheren elektronischen Umgebung sollte eine digitale Lehr- und Lernumgebung verstanden werden, die nur dem Lehrpersonal einer Bildungseinrichtung und den dort angemeldeten Schülerinnen und Schülern bzw. den dort in einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden zugänglich ist, vor allem mittels eines geeigneten Authentifizierungsverfahrens einschließlich der Authentifizierung mittels eines Kennworts.
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