Hinsichtlich der Umsetzung der in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Ausnahme oder Beschränkung oder der Lizenzvereinbarungen über weitere Nutzungen bestehen in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen, um die Verwendung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Bildungszwecke zu vereinfachen. Diese Regelungen orientieren sich meist an den Bedürfnissen der Bildungseinrichtungen und der verschiedenen Bildungsebenen. Es ist zwar von großer Bedeutung, den Umfang der neuen verbindlichen Ausnahme oder Beschränkung für digitale Nutzungen und grenzüberschreitende Lehrtätigkeiten zu harmonisieren, doch die Regelungen zur Umsetzung können von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat abweichen, solange sie die wirksame Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung oder grenzüberschreitende Nutzungen nicht behindern. Die Mitgliedstaaten sollten beispielsweise auch künftig vorschreiben dürfen, dass bei der Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen die Persönlichkeitsrechte von Urhebern und ausübenden Künstlern zu wahren sind. Das dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf den auf nationaler Ebene vereinbarten Regelungen aufzubauen. So könnten Mitgliedstaaten insbesondere beschließen, die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung vollständig oder teilweise von der Verfügbarkeit geeigneter Lizenzen abhängig zu machen, die mindestens dieselben Nutzungen abdecken wie die im Rahmen der Ausnahme oder Beschränkung genehmigten. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass in dem Fall, dass Lizenzen die im Rahmen der Ausnahme oder Beschränkung zulässigen Nutzungen nur zum Teil abdecken, alle übrigen Nutzungen auch künftig unter die Ausnahme oder Beschränkung fallen.
Die Mitgliedstaaten könnten dieses Verfahren beispielsweise anwenden, um den Lizenzen für Materialien, die vor allem für den Bildungsmarkt gedacht sind, oder Lizenzen für Notenblätter Vorrang einzuräumen. Damit es nicht zu Rechtsunsicherheit oder Verwaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen führt, wenn die Anwendung der Ausnahme von der Verfügbarkeit von Lizenzen abhängig gemacht wird, sollten die Mitgliedstaaten, die sich für ein solches Konzept entscheiden, konkrete Maßnahmen ergreifen, um die einfache Verfügbarkeit von Lizenzierungsmodellen zu gewährleisten, die die digitale Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts ermöglichen, und dafür sorgen, dass diese Lizenzierungsmodelle den Bildungseinrichtungen auch bekannt sind. Solche Lizenzierungsmodelle sollten den Bedürfnissen der Bildungseinrichtungen entsprechen. Zudem könnten Informationsinstrumente mit dem Ziel entwickelt werden, die bestehenden Lizenzierungsmodelle allgemein bekannt zu machen. Diese Modelle könnten beispielsweise auf der kollektiven Lizenzvergabe oder auf der erweiterten kollektiven Lizenzvergabe beruhen, damit die Bildungseinrichtungen nicht einzeln mit den Rechteinhabern verhandeln müssen. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollten die Mitgliedstaaten festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Bildungseinrichtung geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände gemäß der Ausnahmeregelung nutzen kann und wann sie hingegen einer Lizenzierung unterliegen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
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