Anhang VII

EIDAS2 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität

„ANHANG VII ANFORDERUNGEN AN ELEKTRONISCHE ATTRIBUTSBESCHEINIGUNGEN, DIE VON ODER IM NAMEN EINER FÜR EINE AUTHENTISCHE QUELLE ZUSTÄNDIGEN ÖFFENTLICHEN STELLE AUSGESTELLT WERDEN Eine elektronische Attributsbescheinigung, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt wird, enthält Folgendes: a) eine Angabe — zumindest in einer für die automatische Verarbeitung geeigneten Form –, dass die Bescheinigung als elektronische Bescheinigung, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt wird, ausgestellt wurde; b) einen Datensatz, der die öffentliche Stelle, die die elektronische Attributsbescheinigung ausstellt, eindeutig repräsentiert und zumindest die Angabe des Mitgliedstaats, in dem diese öffentliche Stelle niedergelassen ist, und ihres Namens sowie gegebenenfalls ihrer Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung enthält; c) einen Datensatz, der die Stelle, auf die sich die bescheinigten Attribute beziehen, eindeutig repräsentiert; wird ein Pseudonym verwendet, ist dies eindeutig anzugeben; d) die bescheinigten Attribute, gegebenenfalls mit den erforderlichen Angaben zur Feststellung des Geltungsbereichs dieser Attribute; e) Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung; f) den Identitätscode der Bescheinigung, der für die ausstellende öffentliche Stelle eindeutig sein muss, und gegebenenfalls die Angabe des Bescheinigungssystems, zu dem die Attributsbescheinigung gehört; g) die qualifizierte elektronische Signatur oder das qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden Stelle, h) den Ort, an dem das Zertifikat, das der qualifizierten elektronischen Signatur oder dem qualifizierten elektronischen Siegel gemäß Buchstabe g zugrunde liegt, kostenlos zur Verfügung steht; i) die Angabe des Gültigkeitsstatus der Bescheinigung oder den Ort der Dienste, die genutzt werden können, um den Status zu überprüfen.“
Eine elektronische Attributsbescheinigung, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt wird, enthält Folgendes:
a)eine Angabe — zumindest in einer für die automatische Verarbeitung geeigneten Form –, dass die Bescheinigung als elektronische Bescheinigung, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt wird, ausgestellt wurde;
b)einen Datensatz, der die öffentliche Stelle, die die elektronische Attributsbescheinigung ausstellt, eindeutig repräsentiert und zumindest die Angabe des Mitgliedstaats, in dem diese öffentliche Stelle niedergelassen ist, und ihres Namens sowie gegebenenfalls ihrer Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung enthält;
c)einen Datensatz, der die Stelle, auf die sich die bescheinigten Attribute beziehen, eindeutig repräsentiert; wird ein Pseudonym verwendet, ist dies eindeutig anzugeben;
d)die bescheinigten Attribute, gegebenenfalls mit den erforderlichen Angaben zur Feststellung des Geltungsbereichs dieser Attribute;
e)Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung;
f)den Identitätscode der Bescheinigung, der für die ausstellende öffentliche Stelle eindeutig sein muss, und gegebenenfalls die Angabe des Bescheinigungssystems, zu dem die Attributsbescheinigung gehört;
g)die qualifizierte elektronische Signatur oder das qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden Stelle,
h)den Ort, an dem das Zertifikat, das der qualifizierten elektronischen Signatur oder dem qualifizierten elektronischen Siegel gemäß Buchstabe g zugrunde liegt, kostenlos zur Verfügung steht;
i)die Angabe des Gültigkeitsstatus der Bescheinigung oder den Ort der Dienste, die genutzt werden können, um den Status zu überprüfen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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