Anhang IV

EIDAS2 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität

Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird wie folgt geändert:
1.Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) bei natürlichen Personen: zumindest den Namen der Person, der das Zertifikat ausgestellt wurde, oder ein Pseudonym; wird ein Pseudonym verwendet, ist dies eindeutig anzugeben; ca) bei juristischen Personen: einen eindeutigen Datensatz, der die juristische Person, der das Zertifikat ausgestellt wird, eindeutig repräsentiert und der zumindest den Nahmen der juristischen Person, der das Zertifikat ausgestellt wird, und sofern anwendbar, die Registernummer gemäß der amtlichen Eintragung enthält;“
„c) bei natürlichen Personen: zumindest den Namen der Person, der das Zertifikat ausgestellt wurde, oder ein Pseudonym; wird ein Pseudonym verwendet, ist dies eindeutig anzugeben;
ca)bei juristischen Personen: einen eindeutigen Datensatz, der die juristische Person, der das Zertifikat ausgestellt wird, eindeutig repräsentiert und der zumindest den Nahmen der juristischen Person, der das Zertifikat ausgestellt wird, und sofern anwendbar, die Registernummer gemäß der amtlichen Eintragung enthält;“
2.Buchstabe j erhält folgende Fassung: „j) die Angabe des Gültigkeitsstatus des qualifizierten Zertifikats oder den Ort der Dienste, die genutzt werden können, um den Status zu überprüfen.“
„j) die Angabe des Gültigkeitsstatus des qualifizierten Zertifikats oder den Ort der Dienste, die genutzt werden können, um den Status zu überprüfen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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