ErwGr. 27

EMIR · über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

Wichtig ist, dass nur geeignete Einrichtungen und Systeme eine Sonderbehandlung erhalten, und dass die Vielfalt der Altersversorgungssysteme in der Union berücksichtigt wird; gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass für alle Altersversorgungssysteme gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen gelten. Daher sollte die befristete Ausnahme nur für gemäß der Richtlinie 2003/41/EG zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, einschließlich der zugelassenen Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 jener Richtlinie, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, sowie der juristischen Personen, die für die Anlagezwecke solcher Einrichtungen gegründet werden und ausschließlich in deren Interesse handeln, und für Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Einrichtungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/41/EG gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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