ErwGr. 28

EMIR · über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

Die befristete Ausnahme sollte ferner für Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Lebensversicherungsunternehmen gelten, sofern für alle entsprechenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ein separater Abrechnungsverband eingerichtet wird und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt verwaltet und organisiert werden. Sie sollte auch für sonstige zugelassene und beaufsichtigte Einrichtungen, die ausschließlich auf nationaler Ebene tätig sind, oder für Systeme, die hauptsächlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden, nur dann gelten, wenn die Einrichtungen bzw. Systeme nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind und ihr primärer Zweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht. Bei den in diesem Erwägungsgrund genannten Einrichtungen und Systemen sollte dies von der Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde sowie — um die Kohärenz sicherzustellen, mögliche Verzerrungen zu beseitigen und Missbrauch zu vermeiden — der Stellungnahme der ESMA nach Anhörung der EIOPA abhängig sein. Dabei könnte es sich um Einrichtungen und Systeme handeln, die nicht notwendigerweise an ein Altersversorgungssystem eines Arbeitgebers geknüpft sind, jedoch — auf verbindlicher oder freiwilliger Basis — ebenfalls primär der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen dienen. Als Beispiele ließen sich juristische Personen nennen, die Altersversorgungssysteme auf Kapitaldeckungsbasis nach einzelstaatlichem Recht betreiben, sofern sie bei ihren Anlagen den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (Prudent Person Principle) walten lassen, und von Einzelpersonen direkt geschlossene Altersversorgungsvereinbarungen, die auch von Lebensversicherern angeboten werden können. Die Freistellung von von Einzelpersonen direkt geschlossenen Altersversorgungsvereinbarungen sollte sich allerdings nicht auf OTC-Derivatekontrakte im Zusammenhang mit anderen Lebensversicherungsprodukten des Versicherers erstrecken, die nicht primär der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen dienen.
Weitere Beispiele wären etwa die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallenden Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Versicherungsunternehmen, sofern alle diesen Geschäften entsprechenden Vermögenswerte in einem besonderen Verzeichnis gemäß dem Anhang der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (15) aufgeführt sind, sowie auf Tarifvereinbarungen beruhende Systeme der betrieblichen Altersversorgung von Versicherungsunternehmen. Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen im Insolvenzfall zu entschädigen, sollten ebenfalls als Altersversorgungssysteme im Sinne dieser Verordnung behandelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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