Art. 34 – Anmeldung des Unionsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand

EU_DESIGN_VO · über das Unionsgeschmacksmuster

(1)Die Anmeldung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand wird in ihrer Gesamtheit und für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft wie ein nationales Geschmacksmusterrecht des Mitgliedstaats behandelt, der sich nach Artikel 27 bestimmt.
(2)Die Artikel 28 bis 33 finden auf Anmeldungen eingetragener Unionsgeschmacksmuster entsprechende Anwendung. Ist die Wirkung einer dieser Bestimmungen von der Eintragung ins Register abhängig, muss diese Formvorschrift bei der Eintragung des entstehenden Unionsgeschmacksmusters erfüllt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2026

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