Art. 35 – Einreichung der Anmeldung

EU_DESIGN_VO · über das Unionsgeschmacksmuster

(1)Die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters ist beim Amt einzureichen.
(2)Das Amt stellt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung aus, die mindestens das Aktenzeichen, eine Darstellung, eine Beschreibung oder sonstige Identifizierung des Geschmacksmusters, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält. Im Falle einer Sammelanmeldung gibt das Amt in der Empfangsbescheinigung das erste Geschmacksmuster und die Zahl der angemeldeten Geschmacksmuster an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2026

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 35 EU_DESIGN_VO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 35 EU_DESIGN_VO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.