Art. 73a – Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf regelmäßig erscheinende Bekanntmachungen

EU_DESIGN_VO · über das Unionsgeschmacksmuster

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)der Zeitpunkt, der als Zeitpunkt der Bekanntmachung im Blatt für Unionsgeschmacksmuster zu betrachten ist;
b)die Art und Weise der Bekanntmachung von Angaben im Zusammenhang mit der Eintragung eines Geschmacksmusters, die keine Änderungen im Vergleich zu der Bekanntmachung der Anmeldung enthalten;
c)die Formen, in denen die Ausgaben des Amtsblatts des Amtes der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2026

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