Art. 74 – Akteneinsicht

EU_DESIGN_VO · über das Unionsgeschmacksmuster

(1)Einsicht in die Akten von Anmeldungen für eingetragene Unionsgeschmacksmuster , die noch nicht bekannt gemacht worden sind, oder in die Akten von eingetragenen Unionsgeschmacksmuster , die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung gemäß Artikel 50 sind, oder die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung waren und auf die bei oder vor Ablauf der Frist für die Aufschiebung der Bekanntmachung verzichtet wurde, wird nur mit Zustimmung des Anmelders oder des Rechtsinhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmuster gewährt.
(2)Wer ein legitimes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft macht, kann sie in dem in Absatz 1 geregelten Fall vor der Bekanntmachung der Anmeldung oder nach dem Verzicht auf das eingetragene Unionsgeschmacksmuster und ohne Zustimmung des Anmelders oder des Inhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmuster verlangen.
Dies gilt insbesondere, wenn er nachweist, dass der Anmelder oder der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmuster Maßnahmen mit dem Ziel unternommen hat, die Rechte aus dem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster gegen ihn geltend zu machen.
(3)Nach der Bekanntmachung des eingetragenen Unionsgeschmacksmuster wird auf Antrag Einsicht in die Akte gewährt.
(4)Im Falle einer Akteneinsicht nach Absatz 2 oder 3 werden folgende Teile der Akte von der Einsichtnahme ausgeschlossen: a) Dokumente im Zusammenhang mit der Ausschließung oder Ablehnung gemäß Artikel 169 der Verordnung (EU) 2017/1001; b) Entwürfe für Entscheidungen und Bescheide sowie alle sonstigen inneramtlichen Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen; c) Aktenteile, an deren Geheimhaltung der Beteiligte ein besonderes Interesse dargelegt hat, bevor der Antrag auf Einsichtnahme gestellt wurde, es sei denn, die Einsicht in diese Aktenteile ist durch vorrangig berechtigte Interessen der um Einsicht nachsuchenden Partei gerechtfertigt.
(5)Ist die Eintragung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Gegenstand einer Aufschiebung der Bekanntmachung, so ist der Zugang zum Register für andere Personen als den Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters auf den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, das Datum des Anmeldetags und der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde, beschränkt. In solchen Fällen enthalten die beglaubigten oder unbeglaubigten Auszüge aus dem Register lediglich den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, das Datum des Anmeldetags und der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde, es sei denn, die Auszüge werden vom Inhaber oder dem Vertreter des Inhabers angefordert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2026

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