Art. 81 – Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit

EU_DESIGN_VO · über das Unionsgeschmacksmuster

Die Unionsgeschmacksmustergericht sind ausschließlich zuständig:
a)für Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters ;
b)für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Unionsgeschmacksmuster , falls das nationale Recht diese zulässt;
c)für Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmusters ;
d)für Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Unionsgeschmacksmusters , die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Klagen erhoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2026

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