Art. 83 – Reichweite der Zuständigkeit für Verletzungen

EU_DESIGN_VO · über das Unionsgeschmacksmuster

(1)Ein Unionsgeschmacksmustergericht , dessen Zuständigkeit auf Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist für die in jedem Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen zuständig.
(2)Ein nach Artikel 82 Absatz 5 zuständiges Unionsgeschmacksmustergericht ist nur für die Verletzungshandlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2026

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