Art. 91 – Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren

EU_DESIGN_VO · über das Unionsgeschmacksmuster

(1)Ist vor einem Unionsgeschmacksmustergericht eine Klage im Sinne des Artikels 81 — mit Ausnahme einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung — erhoben worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des Unionsgeschmacksmusters bereits aufgrund einer Widerklage vor einem anderen Unionsgeschmacksmustergericht angegriffen worden ist oder wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters gestellt worden ist.
(2)Ist beim Amt ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters gestellt worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters bereits aufgrund einer Widerklage vor einem Unionsgeschmacksmustergericht angegriffen worden ist. Das Unionsgeschmacksmustergericht kann jedoch auf Antrag einer Partei des bei ihm anhängigen Verfahrens nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen. In diesem Fall setzt das Amt das bei ihm anhängige Verfahren fort.
(3)Setzt das Unionsgeschmacksmustergericht das Verfahren aus, kann es für die Dauer der Aussetzung einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2026

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