Art. 92 – Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz — Weitere Rechtsmittel

EU_DESIGN_VO · über das Unionsgeschmacksmuster

(1)Gegen Entscheidungen der Unionsgeschmacksmustergerichte erster Instanz über Klagen und Widerklagen nach Artikel 81 findet die Berufung bei den Unionsgeschmacksmustergerichten zweiter Instanz statt.
(2)Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Unionsgeschmacksmustergericht zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat.
(3)Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf die Entscheidungen der Unionsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz anwendbar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2026

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