ErwGr. 30

GEO_BLOCKING · über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG

Anbieter, die unter die Sonderregelung des Titels XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG fallen, müssen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, keine Mehrwertsteuer entrichten. Für diese Anbieter könnte bei der Erbringung von Dienstleistungen auf elektronischem Wege das Verbot der Anwendung unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden bedeuten, dass sie sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen und die MwSt. in andere Mitgliedstaaten abführen müssen, und dass ihnen somit zusätzliche Kosten entstehen, was angesichts der Größe und der Merkmale der betroffenen Anbieter einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Daher sollten diese Anbieter von diesem Verbot ausgenommen werden, solange die Sonderregelung Anwendung findet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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