ErwGr. 33

GEO_BLOCKING · über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG

Durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 wurden für die Beauftragung und Abwicklung elektronischer Zahlungen strenge Sicherheitsanforderungen eingeführt. Durch diese Anforderungen wird die Gefahr von Betrug bei allen neuen und herkömmlichen Zahlungsmitteln, insbesondere bei Online-Zahlungen, verringert. Die Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, die sogenannte starke Kundenauthentifizierung anzuwenden, einen Authentifizierungsprozess, durch den die Identität der Nutzer von Zahlungsdienstleistungen bzw. von Zahlungsvorgängen validiert wird. Für Fernzahlungsvorgänge, wie etwa Online-Zahlungen, gelten sogar noch höhere Sicherheitsanforderungen, die eine dynamische Verknüpfung mit dem Zahlungsbetrag und dem Konto des Zahlungsempfängers voraussetzen, um die Nutzer durch die Minimierung der Risiken im Falle von Fehlern oder betrügerischer Angriffe noch besser zu schützen. Diese Anforderungen haben dazu geführt, dass das Betrugsrisiko bei Zahlungen im Zusammenhang mit innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Einkäufen deutlich verringert wurde. Hat der Anbieter jedoch keine andere Möglichkeit, das Risiko der Nichterfüllung durch den Kunden zu verringern, insbesondere auch bei Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kunden, sollte es den Anbietern gestattet sein, die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistung zurückzuhalten, bis sie eine Bestätigung erhalten haben, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde. Im Falle eines Lastschriftverfahrens sollte es den Anbietern gestattet sein, eine Vorauszahlung mittels einer Überweisung zu verlangen, bevor die Waren verschickt werden oder die Dienstleistung erbracht wird. Eine unterschiedliche Behandlung sollte sich jedoch nur auf objektive und hinreichend gerechtfertigte Gründe stützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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