ErwGr. 32

GEO_BLOCKING · über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG

Nach dem Unionsrecht ist es grundsätzlich den Anbietern überlassen, zu entscheiden, welche Zahlungsmittel sie akzeptieren. Gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sind Anbieter, die ein kartengebundenes Zahlungsinstrument einer bestimmten Marke und Kategorie akzeptieren, nicht verpflichtet, Karten einer anderen Marke, die derselben Kategorie kartengebundener Zahlungsinstrumente angehören, oder andere Kategorien von Karten derselben Marke zu akzeptieren. Somit sind Anbieter, die eine Debitkarte einer bestimmten Marke akzeptieren, nicht verpflichtet, Kreditkarten dieser Marke zu akzeptieren, oder, wenn sie Verbraucherkreditkarten einer bestimmten Marke akzeptieren, auch Firmenkreditkarten dieser Marke zu akzeptieren. Auch ist ein Anbieter, der Zahlungsauslösedienste gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 nutzt, nicht verpflichtet, die Zahlung zu akzeptieren, wenn er dafür einen neuen oder geänderten Vertrag mit einem Zahlungsauslösedienstleister schließen muss. Allerdings sollten Anbieter, wenn diese Entscheidung einmal getroffen ist, Kunden innerhalb der Union nicht diskriminieren, indem sie aufgrund der Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden Geschäfte ablehnen oder für diese Geschäfte auf andere Weise abweichende Zahlungsmodalitäten anwenden. In diesem besonderen Kontext sollte eine solche ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union ebenfalls ausdrücklich untersagt werden. Es sei ferner daran erinnert, dass es allen Zahlungsempfängern, einschließlich Händlern, bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) untersagt ist, die Annahme von Zahlungen in Euro nur unter der Voraussetzung zu akzeptieren, dass die entsprechenden Bankkonten in einem bestimmten Mitgliedstaat geführt werden. Es sollte den Anbietern freistehen, diskriminierungsfreie Entgelte für die Verwendung eines Zahlungsinstruments zu erheben, soweit das mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Dieses Recht unterliegt außerdem den durch die Mitgliedstaaten eingeführten Einschränkungen gemäß Artikel 62 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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