ErwGr. 21

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, so sollte das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt gelten, wenn sich das Verkaufsangebot an Verbraucher in der Union richtet. Im Einklang mit den geltenden Vorschriften der Union im Bereich des internationalen Privatrechts sollte im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, ob sich ein Angebot an Verbraucher in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot sollte als an Verbraucher in der Union gerichtet gelten, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet. Bei den Einzelfallprüfungen sollten relevante Faktoren berücksichtigt werden, wie etwa die geografischen Gebiete, in die ein Versand möglich ist, die verfügbaren Sprachen, welche für das Angebot oder die Bestellung verwendet werden, die Zahlungsmittel, die Verwendung der Währung des Mitgliedstaats oder ein in einem der Mitgliedstaaten registrierter Domänenname. Die bloße Zugänglichkeit der Website der Wirtschaftsakteure oder der Anbieter von Online-Marktplätzen in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher niedergelassen oder ansässig ist, reicht bei Online-Verkäufen als Kriterium nicht aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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