ErwGr. 23

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Die Sicherheit eines Produkts sollte unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte des Produkts bewertet werden, darunter insbesondere seine Eigenschaften, etwa physikalische, mechanische und chemische Eigenschaften, und seine Aufmachung sowie die besonderen Bedürfnisse und Risiken, die das Produkt für bestimmte Verbraucherkategorien birgt, welche die Produkte wahrscheinlich verwenden, insbesondere Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen. Zu diesen Risiken können auch Umweltrisiken zählen, sofern diese ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen. Bei dieser Bewertung sollte das Gesundheitsrisiko, das von digital vernetzten Produkten ausgeht, berücksichtigt werden, einschließlich des Risikos für die psychische Gesundheit, insbesondere für schutzbedürftige Verbraucher, vor allem Kinder. Daher sollten die Hersteller bei der Bewertung der Sicherheit digital vernetzter Produkte, die Auswirkungen auf Kinder haben können, sicherstellen, dass die Produkte, die sie auf dem Markt bereitstellen, im Interesse der Kinder so konzipiert sind, dass sie den höchsten Standards in Bezug auf Schutz, Sicherheit und Privatsphäre genügen. Falls spezielle Informationen benötigt werden, um ein Produkt für eine bestimmte Personenkategorie sicher zu machen, sollten bei der Bewertung der Sicherheit dieser Produkte ferner das Vorliegen und die Zugänglichkeit dieser Informationen berücksichtigt werden. Bei der Bewertung der Sicherheit sämtlicher Produkte sollte berücksichtigt werden, dass das Produkt über seine gesamte Lebensdauer sicher sein muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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