ErwGr. 22

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Gemäß dem in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebot sollten Wirtschaftsakteure verpflichtet werden, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen. Ein solches hohes Sicherheitsniveau sollte in erster Linie durch die Gestaltung und die Merkmale des Produkts erreicht werden, unter Berücksichtigung der beabsichtigten und vorhersehbaren Verwendung und der beabsichtigten und vorhersehbaren Verwendungsbedingungen des Produkts. Etwaige Restrisiken sollten durch bestimmte Sicherheitsvorkehrungen, etwa Warnhinweise und Anweisungen, gesenkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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