ErwGr. 47

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

In Anbetracht der wichtigen Rolle, die Anbieter von Online-Marktplätzen bei der Vermittlung des Verkaufs von Produkten zwischen Händlern und Verbrauchern spielen, sollten diese Akteure mehr Verantwortung in Bezug auf die Verhinderung des Online-Verkaufs gefährlicher Produkte tragen. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) enthält den allgemeinen Rahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr und es werden darin bestimmte Pflichten für Online-Plattformen festgeschrieben. In der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) wird die Verantwortung und die Rechenschaftspflicht von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten im Hinblick auf illegale Inhalte einschließlich gefährlicher Produkte geregelt. Jene Verordnung gilt unbeschadet der im Unionsrecht auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit festgeschriebenen Regeln. Aufbauend auf dem durch jene Verordnung geschaffenen horizontalen Rechtsrahmen sollten im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe f jener Verordnung spezifische Anforderungen, die zur wirksamen Verhinderung des Online-Verkaufs gefährlicher Produkte erforderlich sind, eingeführt werden. Soweit in der vorliegenden Verordnung die Anforderungen an die Produktsicherheit festgelegt werden, die Anbieter von Online-Marktplätzen erfüllen müssen, um die Einhaltung bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 sicherzustellen, sollten diese Anforderungen die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065, die für diese Anbieter von Online-Marktplätzen weiterhin gilt, unberührt lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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