ErwGr. 53

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 haben Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der auf die betreffenden Produkte Bezug genommen wird, zu verlangen oder die ausdrückliche Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die Online-Schnittstelle zugreifen, zu verlangen, sofern es keine anderen wirksamen Mittel gibt, ein ernstes Risiko zu beseitigen. Die Befugnisse, die den Marktüberwachungsbehörden durch Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragen werden, sollten auch für die vorliegende Verordnung gelten. Um eine wirksame Marktüberwachung im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten und zu verhindern, dass gefährliche Produkte auf dem Unionsmarkt vorhanden sind, sollten diese Befugnisse in allen Fällen, in denen dies erforderlich und angemessen ist, und auch für Produkte, die ein nicht ernstes Risiko darstellen, gelten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Anbieter von Online-Marktplätzen solchen Anordnungen unverzüglich nachkommen. In der vorliegenden Verordnung sollten daher in dieser Hinsicht verbindliche Fristen eingeführt werden. Diese Befugnisse sollten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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