ErwGr. 51

GPSR · über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

Anbieter von Online-Marktplätzen sollten eine zentrale Kontaktstelle für Verbraucher benennen. Diese zentrale Kontaktstelle sollte als zentrale Anlaufstelle für die Kommunikation mit Verbrauchern über Fragen der Produktsicherheit dienen, die dann an die zuständige Dienstleistungsstelle eines Online-Marktplatzes weitergeleitet werden können. Dies sollte nicht verhindern, dass Verbrauchern zusätzliche Kontaktstellen für bestimmte Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden. Bei der zentralen Kontaktstelle im Rahmen dieser Verordnung kann es sich um die Kontaktstelle gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/2065 handeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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