Art. 40 – Bemerkungen Dritter

MARKEN_RL · zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken

(1)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher vor der Eintragung einer Marke beim Markenamt schriftliche Bemerkungen einreichen können, in denen sie erläutern, aus welchen Gründen die Marke von Amts wegen nicht eingetragen werden sollte. Personen und Verbände nach Unterabsatz 1 sind an dem Verfahren beim Markenamt nicht beteiligt.
(2)Zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründen können natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher beim Markenamt schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen Gründen die Anmeldung einer Kollektivmarke nach Artikel 31 Absätze 1 und 2 zurückzuweisen ist. Diese Bestimmung kann auf Gewährleistungs- und Garantiemarken ausgedehnt werden, sofern diese in den Mitgliedstaaten geregelt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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