Art. 43 – Widerspruchsverfahren

MARKEN_RL · zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken

(1)Die Mitgliedstaaten stellen für den Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke aus den in Artikel 5 genannten Gründen ein effizientes und zügiges Verwaltungsverfahren bei ihren Markenämtern bereit.
(2)Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 dieses Artikels sind zumindest der Inhaber einer älteren Marke im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Ausübung der aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe c entstehenden Rechte berechtigte Person zur Erhebung eines Widerspruchs berechtigt. Ein Widerspruch kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte erhoben werden, vorausgesetzt, sie gehören alle demselben Inhaber, und auf der Grundlage eines Teils oder der Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen, für die das ältere Recht geschützt oder angemeldet ist, und kann gegen einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen, für die die strittige Marke angemeldet wird, gerichtet sein.
(3)Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird auf deren gemeinsamen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zwischen dem Widersprechenden und dem Anmelder zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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