MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937
Andere Kryptowerte werden von den Gesetzgebungsakten der Union im Bereich Finanzdienstleistungen jedoch nicht erfasst. Derzeit gibt es außer den Bestimmungen über die Bekämpfung der Geldwäsche keine Vorschriften zur Regulierung der Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen unregulierten Kryptowerten wie etwa des Betriebs von Handelsplattformen für Kryptowerte, des Tauschs von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte und der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden. Solange es an solchen Vorschriften fehlt, sind die Inhaber von Kryptowerten insbesondere in Bereichen, die nicht unter die Verbraucherschutzvorschriften fallen, Risiken ausgesetzt. Das Fehlen solcher Vorschriften kann außerdem erhebliche Risiken für die Marktintegrität — auch im Hinblick auf Marktmissbrauch und Finanzkriminalität — nach sich ziehen. Um diese Risiken einzudämmen, haben einige Mitgliedstaaten spezifische Vorschriften für sämtliche — oder bestimmte — Kryptowerte eingeführt, die durch die Gesetzgebungsakte der Union im Bereich Finanzdienstleistungen nicht abgedeckt sind, und andere Mitgliedstaaten erwägen, im Bereich der Kryptowerte gesetzgeberisch tätig zu werden.
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