ErwGr. 56

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Um die Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token vor einer Wertminderung des Vermögens, mit dem der Wert der Token unterlegt ist, zu schützen, sollten die Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token das Reservevermögen ausschließlich in sichere, risikoarme Vermögenswerte mit minimalem Markt-, Konzentrations- und Kreditrisiko investieren. Da die vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel verwendet werden könnten, sollten alle aus der Anlage des Reservevermögens resultierenden Gewinne oder Verluste dem Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token zufallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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