MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937
Um ihre Haftung gegenüber Inhabern vermögenswertereferenzierter Token zu decken, sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token eine Vermögenswertreserve bilden, die den mit dieser Haftung verbundenen Risiken entspricht, und diese Vermögenswertreserve aufrechterhalten. Die Vermögenswertreserve sollte zugunsten der Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token verwendet werden, wenn der Emittent — beispielsweise im Falle einer Insolvenz — nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Inhabern zu erfüllen. Die Vermögenswertreserve sollte so zusammengesetzt sein und verwaltet werden, dass Markt- und Währungsrisiken abgedeckt sind. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten eine umsichtige Verwaltung der Vermögenswertreserve sicherstellen und insbesondere dafür Sorge tragen, dass der Wert der Reserve mindestens dem entsprechenden Wert der in Umlauf befindlichen Token entspricht und dass Änderungen an der Reserve angemessen gesteuert werden, damit nachteilige Auswirkungen auf die Märkte des Reservevermögens verhindert werden. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten daher klare und detaillierte Strategien anwenden, die unter anderem die Zusammensetzung der Vermögenswertreserve, die darin vorgesehene Vermögenswertallokation, eine umfassende Bewertung der mit dem Reservevermögen verbundenen Risiken, das Verfahren für die Ausgabe und den Rücktausch der vermögenswertereferenzierten Token, das Verfahren für die Erhöhung und Verminderung des Reservevermögens und — sofern das Reservevermögen angelegt wird — die Anlagepolitik der Emittenten vorgeben. Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token, die sowohl in der Union als auch in Drittländern vertrieben werden, sollten dafür Sorge tragen, dass ihre Vermögenswertreserve für die Deckung der Haftung der Emittenten gegenüber Inhabern in der Union zur Verfügung steht. Die Anforderung, die Vermögenswertreserve bei Unternehmen zu halten, die dem Unionsrecht unterliegen, sollte daher für den Anteil der vermögenswertereferenzierten Token zur Anwendung kommen, der voraussichtlich in der Union vertrieben wird.
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