ErwGr. 55

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Um das Verlustrisiko bei vermögenswertereferenzierten Token auszuräumen und den Wert der betreffenden Vermögenswerte zu erhalten, sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token über eine angemessene Verwahrpolitik für ihr Reservevermögen verfügen. Diese Verwahrpolitik sollte sicherstellen, dass das Reservevermögen jederzeit gänzlich vom eigenen Vermögen des Emittenten getrennt ist, dass das Reservevermögen nicht als Sicherheit belastet oder verpfändet wird und dass der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token umgehend auf das Reservevermögen zugreifen kann. Je nach Art des Reservevermögens sollte dieses von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstitut oder einer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Wertpapierfirma verwahrt werden. Hierdurch sollte die Möglichkeit, die Verwahrung von Sachvermögen einem anderen Rechtsträger zu übertragen, nicht ausgeschlossen werden. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die ein Reservevermögen verwahren, sollten gegenüber dem Emittenten oder den Inhabern der vermögenswertereferenzierten Token für den Verlust dieses Reservevermögens haftbar sein, es sei denn, sie können nachweisen, dass ein solcher Verlust auf ein äußeres Ereignis zurückzuführen ist, das sich nach vernünftigem Ermessen ihrer Kontrolle entzieht. Konzentrationen hinsichtlich der Verwahrstellen des Reservevermögens sollten vermieden werden. In bestimmten Situationen dürfte dies jedoch aufgrund eines Mangels an geeigneten Alternativen nicht möglich sein. In diesen Fällen sollte eine vorübergehende Konzentration als annehmbar gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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