ErwGr. 52

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stehen in aller Regel im Zentrum eines Netzwerks von Rechtsträgern, die die Ausgabe solcher Kryptowerte sowie deren Übertragung und deren Vertrieb an die Inhaber sicherstellen. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten daher verpflichtet werden, angemessene vertragliche Vereinbarungen mit Drittunternehmen zu schließen und aufrechtzuerhalten, sodass für den Stabilisierungsmechanismus und die Anlage des Reservevermögens, mit dem der Wert der Token unterlegt ist, sowie für die Verwahrung dieses Reservevermögens und gegebenenfalls den Vertrieb der vermögenswertereferenzierten Token an die Öffentlichkeit Sorge getragen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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